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  • Thread Starter stm9x9

    (@stm9x9)

    Im konkreten Fall könnte es indirekt anders kommen, weil die Option auch einen rechtskonformen Anwendungsfall hat: das lokale Cachen wäre bei eigenen Videos kein Problem.
    Wir tüfteln daher gerade an einer Option, die nur für Websites gedacht sind, die ausschließlich eigene Videos einbetten. (Gerade bei Firmenwebsites oft der Fall.)

    ist da inzwischen schon was spruchreif?

    Thread Starter stm9x9

    (@stm9x9)

    Hallo Peter!

    Bei den Vorschaubildern von YouTube dürfte es immer noch das datenschutzrechtliche Problem geben, daß dann der Nutzer-Browser ungefragt Kontakt zu YouTube aufnimmt und die zumindestens die IP sehen.

    Aber urheberrechtlich sehe ich das wie gesagt anders: Natürlich findet durch das Online-Stellen von Inhalten keine allgemeine konkludente Einwilligung zur Vervielfältigung statt das ist klar. Aber auch das reine Einbinden per Framing und damit auch das Vorschaubild direkt von Youtube stellt urheberrechtlich – auch wenn “das Video nie den Server des Seitenbetreibers berührt” – eine urheberrechtlich geschützte Handlung da. Aber diese ist – jeder Video-Uploader kann das Framing ja bei Youtube ausschalten AFAIK – konkludent erlaubt. Und aus meiner Sicht ist – da es datenschutzrechtlich dringend geboten ist – dann auch eingewilligt in die Speicherung und Veröffentlichung eines Vorschaubildes. Denn diese Handlungen finden alle nur statt im Kontext der framing-Einbindung des Videos, in die man ja eingewilligt hat.

    Thread Starter stm9x9

    (@stm9x9)

    Oh, ich lese da, daß keine Vorschaubilder möglich sind 🙁

    Ich halte diese ehrlich gesagt, wie wohl auch diverse andere DSGVO-Plugin-Anbieter, für durchaus rechtlich zulässig (konkludente Einwilligung zB).

    siehe auch https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=EuGH&Datum=21.10.2014&Aktenzeichen=C-348/13

    Das Vorhalten des Vorschaubildes auf dem eigenen Server ist dann lediglich eine datenschutzrechtlich technisch notwendige Speicherung und Wiedergabe, die auch kein neues bzw eigenständig zu wertendes Veröffentlichen im Sinne des EU-Rechts bedeutet.

    Wäre es daher nicht doch möglich, dies als Option – gerne auch mit der eindringlichen Warnung nach Eurer Rechtsansicht – anzubieten?

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